AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Ersatzteilen der SCA Service GmbH & Co KG (SCA)

§ 1 Allgemeines
(1) Der Verkauf und die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung, etwaiger Sondervereinbarungen und ergänzend den nachfolgenden Bedingungen.
(2) Angebote und Kostenvoranschläge von SCA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von SCA in Textform oder der Erbringung der Leistung durch SCA zustande.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, SCA richtige und vollständige Vorgabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.
(5) Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (zum Beispiel in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder Etiketten) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von SCA und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Alle Informationsmaterialien (zum Beispiel Kataloge und Betriebsanleitungen) sind stets aktuell im Internet unter www.sca-mobil.de zu finden.
(6) Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte von SCA beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden aus- drücklich schriftlich als solche bezeichnet.
(7) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
(8) SCA behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCA.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von SCA genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.
(2) Die Zahlungen sind zu 100 % als Vorauszahlung bei Auftragserteilung fällig. SCA kann im Einzelfall nach entsprechender Prüfung Zahlungen per Nachnahme zulassen. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle SCA zu leisten.
(3) Erhält SCA nach Versenden der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden die Forderungen von SCA sofort fällig. Außerdem ist SCA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhal- tung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft.
(4) Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von SCA.

§ 3 Lieferzeit
(1) Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der in Textform bestätigten Kalenderwoche, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Der Käufer hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit SCA die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich weiter angemessen bei von SCA nicht zu vertretendem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel, ob bei SCA oder bei ihren Zulieferanten eingetreten, z. B. Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Genehmigungsverfahren und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Umbauleistung von maßgeblichem Einfluss sind. Derartige
Hindernisse sind von SCA auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. SCA wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich anzeigen.
(3) Ist das Ende des Hindernisses nicht absehbar oder dauert es länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
(4) Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten, soweit diese durch SCA zu vertreten sind.

§ 4 Gefahrübergang
(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Satz 1 gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von SCA über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) SCA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang der vollständigen Kaufpreisahlung vor.
(2) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist SCA nach Mahnung berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. SCA darf die Ware auch wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. SCA wird hierbei auf die Belange und Schutzinteressen des Käufers ausreichend Rücksicht nehmen. Das gleiche Recht steht SCA zu bei Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Käufer, bei Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Käufers oder bei einem Antrag des Käufers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer SCA unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Mängelansprüche
(1) Der Käufer hat SCA einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Ist die Sache mangelhaft, besitzt der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung, die SCA nach ihrer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware oder Leistung erbringt. Der Käufer unterstützt SCA bei der Mängelbeseitigung und Fehleranalyse, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt und SCA umfassend informiert. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SCA sofort zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SCA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Beanstandete Waren oder Teile sind erst auf Anforderung von SCA und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer zurückzusenden..
(3) SCA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen.
(4) Im Fall der Mangelbeseitigung ist SCA verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Beweislast liegt beim Käufer. §254 BGB gilt entsprechend.
(5) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen und mangels einer Pflichtverletzung nicht von SCA zu vertreten sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Nichtbeachten der Betriebshinweise, ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(8) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.

§ 7 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SCA für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung von SCA für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SCA für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung von SCA auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Rücktrittsrecht
SCA kann vom Vertrag insgesamt oder in Teilen durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Käufer zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Käufers eintritt oder der Käufer seine Zahlungen einstellt. Das Rücktrittsrecht kann von SCA nur bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem über das Vermögen des Käufers Insolvenzantrag gestellt wird.

§ 9 Erfüllungsort, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von SCA in Königsbronn, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
(2) SCA nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet (§ 36 VSBG).
Königsbronn, September 2020