AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Ersatzteilen der SCA Service GmbH & Co KG (SCA)
§ 1 Allgemeines
(1) Der Verkauf und die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt
ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung,
etwaiger Sondervereinbarungen und ergänzend den nachfolgenden
Bedingungen.
(2) Angebote und Kostenvoranschläge von SCA sind freibleibend. Ein
Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von SCA in Textform oder der
Erbringung der Leistung durch SCA zustande.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, SCA richtige und vollständige
Vorgabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte
Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.
(5) Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (zum Beispiel in
Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder Etiketten)
beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen von SCA und
stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Alle
Informationsmaterialien (zum Beispiel Kataloge und Betriebsanleitungen)
sind stets aktuell im Internet unter www.sca-mobil.de zu finden.
(6) Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Produkte von
SCA beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444,
639 BGB, es sei denn, diese werden aus- drücklich schriftlich als solche
bezeichnet.
(7) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
(8) SCA behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch
in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von SCA.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von SCA genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.
(2) Die Zahlungen sind zu 100 % als Vorauszahlung bei Auftragserteilung
fällig. SCA kann im Einzelfall nach entsprechender Prüfung Zahlungen per
Nachnahme zulassen. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle SCA
zu leisten.
(3) Erhält SCA nach Versenden der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer
in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintretenden wesentlichen
Verschlechterung, so werden die Forderungen von SCA sofort fällig.
Außerdem ist SCA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen
Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit. Das gleiche
gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren
Nichteinhal- tung andere Aufträge aus der gegenseitigen
Geschäftsbeziehung betrifft.
(4) Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt,
so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Preisliste von SCA.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der in Textform
bestätigten Kalenderwoche, jedoch nicht vor Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten. Der Käufer hat alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig zu
erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit SCA die Verzögerung zu vertreten
hat.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich weiter angemessen bei von SCA nicht
zu vertretendem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel, ob
bei SCA oder bei ihren Zulieferanten eingetreten, z. B. Fälle höherer
Gewalt, Arbeitskämpfe, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche
Genehmigungsverfahren und andere unverschuldete Verzögerungen in der
Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung der Umbauleistung von maßgeblichem
Einfluss sind. Derartige
Hindernisse sind von SCA auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. SCA wird dem Käufer den
Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich anzeigen.
(3) Ist das Ende des Hindernisses nicht absehbar oder dauert es länger
als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurück zu
treten.
(4) Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten, soweit diese durch SCA zu
vertreten sind.
§ 4 Gefahrübergang
(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf
den Käufer über. Satz 1 gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung,
Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von SCA über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die
Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) SCA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang der vollständigen Kaufpreisahlung vor.
(2) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist SCA nach Mahnung
berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. SCA darf die Ware auch
wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. SCA
wird hierbei auf die Belange und Schutzinteressen des Käufers
ausreichend Rücksicht nehmen. Das gleiche Recht steht SCA zu bei Abgabe
der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Käufer, bei
Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung des Käufers oder bei einem Antrag des Käufers
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Käufer SCA unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Der Käufer hat SCA einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Ist die Sache mangelhaft, besitzt der Käufer einen Anspruch auf
Nacherfüllung, die SCA nach ihrer Wahl durch Mangelbeseitigung oder
durch Lieferung einer mangelfreien Ware oder Leistung erbringt. Der
Käufer unterstützt SCA bei der Mängelbeseitigung und Fehleranalyse,
indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt und SCA
umfassend informiert. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Käufer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SCA sofort zu
benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von SCA Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Beanstandete Waren oder Teile sind erst auf
Anforderung von SCA und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und
unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer
zurückzusenden..
(3) SCA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen.
(4) Im Fall der Mangelbeseitigung ist SCA verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Beweislast liegt beim
Käufer. §254 BGB gilt entsprechend.
(5) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Käufer das
Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen und mangels einer
Pflichtverletzung nicht von SCA zu vertreten sind, begründen keine
Mängelhaftungsansprüche:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang,
insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte trotz Vorliegens einer
ordnungsgemäßen Montageanleitung, natürliche Abnutzung (Verschleiß),
fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
Nichtbeachten der Betriebshinweise, ungeeignete Einsatzbedingungen,
insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, Witterungs-
oder Natureinflüssen oder zu hohe oder zu niedrige
Umgebungstemperaturen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(8) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.
§ 7 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie
in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit haftet SCA für alle darauf zurückzuführenden Schäden
uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die
Haftung von SCA für Sach- und Vermögensschäden auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SCA für Sach- und
Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch
dabei ist die Haftung von SCA auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den
vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige
uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 8 Rücktrittsrecht
SCA kann vom Vertrag insgesamt oder in Teilen durch schriftliche
Erklärung zurücktreten, falls der Käufer zahlungsunfähig wird, die
Überschuldung des Käufers eintritt oder der Käufer seine Zahlungen
einstellt. Das Rücktrittsrecht kann von SCA nur bis zu dem Zeitpunkt
ausgeübt werden, in dem über das Vermögen des Käufers Insolvenzantrag
gestellt wird.
§ 9 Erfüllungsort, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von SCA in Königsbronn, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
(2) SCA nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht
verpflichtet (§ 36 VSBG).
Königsbronn, September 2020